Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Teil des Bürgergeldes und der Sozialhilfe.

1.1 Karenzzeit

Für die Anerkennung der Bedarfe für die Unterkunft gilt zunächst eine Karenzzeit von einem Jahr. Sie läuft ab Beginn des Monats, in dem erstmals Bürgergeld bezogen wird. Innerhalb der Karenzzeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt. Die Karenzzeit gilt nicht für die Aufwendungen für die Heizung, diese werden wie die Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit auf ihre Angemessenheit geprüft.

Die Karenzzeit verlängert sich um volle Monate des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn 3 Jahre lang kein Bürgergeld oder Sozialhilfe mehr bezogen worden ist.

1.2 Nach Ablauf der Karenzzeit

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt und in die Leistungshöhe einbezogen, soweit sie angemessen sind. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die kommunalen Träger für die Gewährung des Bürgergeldes zuständig, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Zunächst gilt für die Angemessenheit die jeweilige Richtlinie, in der die als angemessen anerkannten Werte für verschiedene Haushaltsgrößen genannt werden. Bei Überschreiten dieser Werte muss die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft immer einzelfallbezogen zusätzlich überprüft werden. Im Einzelfall kann sich das Erfordernis ergeben, individuell einen höheren Betrag anzuerkennen. Dies kann zum Beispiel im Fall der Ausübung des Umgangsrechts bei getrenntlebenden Elternteilen der Fall sein. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel kopfteilig, d. h. anteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Wohngemeinschaft aufgeteilt.

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