Bei anspruchsberechtigten Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsleistung um das erzielte Einkommen, z. B. aus einer Ausbildungsvergütung oder einer geringfügigen Beschäftigung. Vor der Anrechnung wird von diesem Einkommen 1/12 des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags (zzt. 102,50 EUR) sowie ein Freibetrag von 100 EUR abgezogen.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Im Fall der Klage wäre das Verwaltungsgericht zuständig.

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