Zusammenfassung

 
Begriff

Die Unterbrechungsmeldung stellt sicher, dass Zeiten der Unterbrechung der Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erkannt werden. Voraussetzung für die Unterbrechungsmeldung ist, dass während dieser Unterbrechung das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und bestimmte Sozialleistungen bezogen werden oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Unterbrechungsmeldung ist § 28a SGB IV. Unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Unterbrechungsmeldungen zu erstellen sind, ist in § 9 Abs. 1 DEÜV geregelt.

 

Sozialversicherung

1 Gründe für die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung

Eine Unterbrechungsmeldung ist immer dann zu erstellen, wenn

  • die versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Entgelt unterbrochen ist,
  • die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat dauert,
  • das Beschäftigungsverhältnis trotz der Unterbrechung fortbesteht und bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen wird und
  • der Versicherte nach Wegfall der Zahlung von Entgelt

    • entweder Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezieht oder
    • Elternzeit genommen oder freiwilliger Wehrdienst geleistet wird.

Daraus ergibt sich, dass bei Arbeitnehmern, die arbeitsunfähig sind, aber Entgeltfortzahlung erhalten, eine Unterbrechungsmeldung nicht erforderlich ist. Erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange dauert, dass ein voller Kalendermonat nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, kann eine Unterbrechungsmeldung unter den oben genannten Voraussetzungen erforderlich sein.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit

Beispiel 1

Arbeitsunfähigkeit vom 25.2. bis 10.4.

Entgeltfortzahlung vom 25.2. bis 6.4.

Krankengeld vom 7.4. bis 10.4.

Ergebnis: Keine Unterbrechungsmeldung

Beispiel 2

Arbeitsunfähigkeit vom 25.2. bis 10.6.

Entgeltfortzahlung vom 25.2. bis 6.4.

Krankengeld vom 7.4. bis 10.6.

Ergebnis: Unterbrechungsmeldung erforderlich

 
Hinweis

Gesonderte Elternzeit-Meldung ab 1.1.2024

Seit dem 1.1.2024 hat der Arbeitgeber für gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende der Elternzeit bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Eine Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn die Elternzeit nach dem 31.12.2023 begonnen hat.

Der Beginn der Elternzeit ist mit dem Abgabegrund "17" und das Ende mit dem Abgabegrund "37" zu melden. Darüber hinaus gehende Meldungen sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres fortbesteht. Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen.

Eine gesonderte Elternzeit-Meldung ist nicht erforderlich für geringfügig beschäftigte und privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Freiwilliger Wehrdienst

Wird freiwilliger Wehrdienst geleistet, muss der Arbeitgeber zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung den Dienst auf einem besonderen Vordruck melden. Dieser Vordruck wurde dem Dienstverpflichteten zusammen mit dem Einberufungsbescheid zugesandt.

2 Empfänger und Form der Unterbrechungsmeldung

Die Unterbrechungsmeldung ist an die zuständige Einzugsstelle zu senden.

Die Unterbrechungsmeldung entspricht in ihrem Aufbau einer Abmeldung. Die Schlüsselzahlen "51 – 53" des Meldeschlüssels weisen jedoch darauf hin, dass

  • der Versicherte nicht abgemeldet wird,
  • das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und
  • lediglich die Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen worden ist.
 
Hinweis

Keine Anmeldung nach Unterbrechungsmeldung

Weil es sich bei der Unterbrechungsmeldung um keine Abmeldung handelt, ist nach dem Ende der Unterbrechung der Entgeltzahlung keine Anmeldung vorzunehmen.

Seit dem 1.1.2021 ist das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" nicht mehr in den DEÜV-Meldungen anzugeben.

3 Versicherungsrechtlicher Hintergrund für die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten, solange

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht weiter, wenn die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter besteht (z. B. durch den Bezug einer Entgeltersatzleistung). Dieses unterschiedliche R...

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