Begriff

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Unfallanzeige für die Arbeitgeber ist in § 193 SGB VII geregelt. Einzelheiten der Unfallanzeige sind in der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) normiert.

Zum 1.1.2024 ist die "Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung" (UVAV 2024) vom 17.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) in Kraft getreten. Darin wird das Verfahren über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung neu geregelt (insbesondere Digitalisierung des Verfahrens: elektronische Anzeige als ausschließlicher Meldeweg, Wegfall der bisherigen Anzeigeformulare; Festlegung der jeweiligen Anzeigeinhalte durch Beschreibung der Meldedaten). Bis zum 31.12.2027 bestimmt § 7 UVAV 2024, dass abweichend von § 2 UVAV 2024 die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 SGB VII auf den bisherigen Vordrucken erstattet werden können.

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