Wird die Unfallanzeige unterlassen, sind Geldbußen und im Übrigen Schadenersatzansprüche möglich. Rechtsgrundlage für die Geldbußen ist § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB VII. Wer danach eine Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR belegt werden.[1] Der Unfallversicherungsträger ist für den Einzug der Geldbußen zuständig.[2]

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