Sofern Versicherte pflegebedürftig und mindestens einen Pflegegrad haben, beteiligt sich die Pflegekasse in Höhe des Leistungsbetrages des jeweilig zuerkannten Pflegegrades. Dieser Leistungsbetrag wird gegenüber der Pflegekasse unmittelbar geltend gemacht und somit von den Gesamtkosten abgezogen.

Zusätzlich zahlt die Pflegekasse die vereinbarte Vergütung für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Zudem übernimmt die Pflegekasse weiterhin die Kosten, die sich aus früheren Besitzstandsschutzregelungen nach § 141 SGB XI ergeben haben (z. B. Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade).

Ansprüche auf Beihilfe sind bei der Finanzierung der Leistungen durch die Pflegeversicherung zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 SGB XI).

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