Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind; außerdem lebt im Haushalt das Stiefkind des Ehemannes (Mitgliedes); beide Ehegatten sowie das Stiefkind des Mitgliedes erzielen Einkünfte; das gemeinsame Kind hat kein Einkommen.

Personen

Einkommen

EUR

Unterhaltsbedarf

EUR

Überschuss

EUR

Fehlbetrag

EUR
Mitglied 1.200,00 525,00 675,00
Ehefrau 600,00 525,00 75,00
Kind 525,00 525,00
Stiefkind des Mitgliedes 300,00 525,00 225,00
zusammen 2.100,00 2.100,00 750,00 750,00
     
Unterhaltsbedarf: 2.100,00 EUR : 4 = 525,00 EUR
Hälfte des Unterhaltsbedarfs: 525,00 EUR : 2 = 262,50 EUR

Ergebnis und Begründung:

Das Stiefkind des Mitgliedes bringt mindestens die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs aus eigenen Einkünften auf; es wird deshalb vom Mitglied nicht überwiegend unterhalten (vgl. 4.1).

Zu prüfen bleibt, ob unter Einbeziehung des Wertes der Haushaltsführung und Kinderbetreuung (2005: 1.398,00 EUR bzw. 78,00 EUR) der überwiegende Unterhalt für das Stiefkind geleistet wird.

Es ist davon auszugehen, dass beide Ehepartner voll arbeiten.

Personen

Einkommen

EUR

Unterhalts­bedarf

EUR

Überschuss

EUR

Fehlbetrag

EUR
Mitglied 1.200,00   913,50 1.001,10
  699,00 (Haushaltsführung 50 %)      
  15,60 (Kinderbetreuung 10 %)      
Ehefrau 600,00   913,50 525,90
  699,00 (Haushaltsführung 50 %)      
  140,40 (Kinderbetreuung 90 %)      
Kind   913,50 913,50
Stiefkind 300,00   913,50 613,50
Zusammen 3.654,00   3.654,00 1.527,00 1.527,00
     
Unterhaltsbedarf: 3.654,00 EUR : 4 = 913,50 EUR
Hälfte des Unterhaltsbedarfs: 913,50 EUR : 2 = 456,75 EUR

Ergebnis und Begründung:

Die dem Kind und dem Stiefkind fehlenden Unterhaltsbeträge werden aus den Überschüssen des Mitglieds und seiner Ehefrau bestritten. Um festzustellen, ob der Versicherte aus seinen Einkünften mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Stiefkindes trägt, ist sein Überschuss im Verhältnis des dem Stiefkind am Unterhaltsbedarf fehlenden Betrages aufzuteilen:

1.001,10 EUR x 613,50 EUR = 402,21 EUR  
1.527,00EUR  

Die sich aus dem Überschuss ergebende Unterhaltsleistung der Ehefrau für das Stiefkind beträgt:

525,90 EUR x 613,50 EUR = 211,29 EUR  
1.527,00 EUR  

Demnach bestreitet das Mitglied mit 402,21 EUR nicht mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Stiefkindes in Höhe von 456,75 EUR; somit ist auch unter Einbeziehung des Wertes der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung eine überwiegende Unterhaltsgewährung des Stiefkindes nicht gegeben.

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