Auf das Übergangsgeld sind folgende gleichzeitig erzielte Einkünfte anzurechnen:[1]

  • Nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen (z. B. Entgeltfortzahlung);
  • 80 % des Arbeitseinkommens von Selbstständigen, wenn die Erwerbstätigkeit neben dem Übergangsgeldbezug ausgeübt wird;
  • Erwerbsminderungsrenten und (teilweise) Verletztenrenten unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Verletztengeld;
  • Altersrenten unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Geldleistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle, die im Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden;
  • Leistungen, die von einer Stelle im Ausland erbracht werden und nach inländischem Recht angerechnet würden.

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