Auf das Übergangsgeld sind folgende gleichzeitig erzielte Einkünfte anzurechnen:[1]
- Nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen (z. B. Entgeltfortzahlung);
- 80 % des Arbeitseinkommens von Selbstständigen, wenn die Erwerbstätigkeit neben dem Übergangsgeldbezug ausgeübt wird;
- Erwerbsminderungsrenten und (teilweise) Verletztenrenten unter bestimmten Voraussetzungen;
- Verletztengeld;
- Altersrenten unter bestimmten Voraussetzungen;
- Geldleistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle, die im Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden;
- Leistungen, die von einer Stelle im Ausland erbracht werden und nach inländischem Recht angerechnet würden.
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