Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums erhöht.[1] Hierzu wird das der Berechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mit dem festgelegten Anpassungsfaktor multipliziert. Das Übergangsgeld wird nur angepasst, wenn der Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.[2] Eine Absenkung ist ausgeschlossen. Das Übergangsgeld der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II/III wird nicht angepasst. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Das angepasste Übergangsgeld darf 80 % des zum Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Höchstregelentgelts nicht überschreiten. Die Beiträge des Versicherten zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nach der Anpassung von der angepassten Berechnungsgrundlage und vom angepassten Zahlbetrag zu berechnen.

Das BMAS gibt jeweils zum 30.6. eines Jahres im Bundesanzeiger den Anpassungsfaktor für die folgenden 12 Monate bekannt. Der Anpassungsfaktor beträgt ab 1.7.2023 1,0469 (1.7.2022: 1,0348).

 
Praxis-Beispiel

Anpassung des Übergangsgeldes

 
Bemessungszeitraum Juni 2022
Anpassungszeitpunkt 1.7.2023
Anpassungsfaktor (1.7.2023) 1,0469
Berechnungsgrundlage vor der Anpassung 53,35 EUR
Berechnungsgrundlage nach der Anpassung 55,85 EUR
Höhe des Übergangsgeldes (75 % / 68 %) 41,89 EUR/37,98 EUR

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