4.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 % des Regelentgelts aus dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (Berechnungsgrundlage).[1] Schließt sich das Übergangsgeld an eine andere Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld) an, wird auf die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen zurückgegriffen.[2]

 
Wichtig

Bemessungszeitraum

Der Bemessungszeitraum umfasst mindestens 4 Wochen und muss vor dem Beginn der Leistung abgerechnet sein.[3]

Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird um 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, soweit es beitragspflichtig ist (Hinzurechnungsbetrag).

Das kumulierte Regelentgelt darf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) nicht übersteigen. Die Berechnungsgrundlage (80 % des kumulierten Regelentgelts) ist auf das entgangene Nettoarbeitsentgelt begrenzt.

Das Übergangsgeld beträgt für Leistungsempfänger,

  • die wenigstens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben,
  • die ein Stiefkind[4] in ihren Haushalt aufgenommen haben oder
  • die von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden,

75 % der Berechnungsgrundlage.

Für die übrigen Leistungsempfänger beträgt das Übergangsgeld 68 % der Berechnungsgrundlage.[5]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Übergangsgeld/monatlich abgerechnetes Entgelt

 
Beginn der medizinischen Leistung 7.8.  
Arbeitsunfähigkeit 5.5. bis 6.8.  
Das Arbeitsentgelt wurde zuletzt für den Monat April abgerechnet. Es betrug brutto 2.250 EUR, netto 1.500 EUR. In der Zeit von Mai (Vorjahr) bis April wurden beitragspflichtige Einmalzahlungen von insgesamt 1.800 EUR gezahlt.
Berechnung:    
2.250 EUR : 30 75,00 EUR  
1.800 EUR : 360 5,00 EUR  
Gesamtbrutto 80,00 EUR  
80 % 64,00 EUR  
1.500 EUR : 30 50,00 EUR  
anteilige Einmalzahlung 3,33 EUR  
Gesamtnetto 53,33 EUR  
Das kalendertägliche Brutto-Übergangsgeld beträgt    
entweder 75 % von 53,33 EUR 40,00 EUR  
oder 68 % von 53,33 EUR 36,26 EUR  
 
Praxis-Beispiel

Arbeitsentgelt nach Stunden

 
Beginn der medizinischen Leistung 7.8.  
Das Arbeitsentgelt wurde zuletzt für den Monat Juli abgerechnet. Es betrug brutto 3.300 EUR, netto 2.400 EUR. Das Entgelt wurde in 168 Stunden erarbeitet, die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In der Zeit von August (Vorjahr) bis Juli wurden keine Einmalzahlungen geleistet.
Berechnung:    
3.300 EUR : 168 Std. 19,64 EUR  
19,64 EUR x 38,5 Std. 756,14 EUR  
756,14 EUR : 7 Tage 108,02 EUR  
80 % 86,42 EUR  
2.400 EUR : 168 Std. 14,29 EUR  
14,29 EUR x 38,5 Std. 550,17 EUR  
550,17 EUR : 7 Tage 78,60 EUR  
Das kalendertägliche Brutto-Übergangsgeld beträgt    
entweder 75 % von 78,60 EUR 58,95 EUR  
oder 68 % von 78,60 EUR 53,45 EUR  

4.2 Freiwillig Versicherte/versicherungspflichtige Selbstständige

Für Leistungsempfänger mit Arbeitseinkommen und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt, die im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, wird die Berechnungsgrundlage aus 80 % des diesen Beiträgen zugrunde liegenden Einkommens ermittelt.[1]

Berücksichtigt werden neben freiwilligen Beiträgen auch Beiträge, die z. B. aus einer abhängigen Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung entrichtet wurden.

Das Übergangsgeld beträgt

  • für Leistungsempfänger, die wenigstens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, ein Stiefkind[2] in ihren Haushalt aufgenommen haben oder von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden, 75 % und
  • für die übrigen Leistungsempfänger 68 %

der Berechnungsgrundlage.[3]

 
Praxis-Beispiel

Übergangsgeld bei Zahlung freiwilliger Beiträge

 
Beginn der medizinischen Leistung 18.3.
Im Bemessungszeitraum (das Kalenderjahr ) wurde von März bis Dezember ein Beitrag von monatlich 400 EUR entrichtet.
10 x 400 EUR = 4.000 EUR x 100 21.505,38 EUR
  18,6 (Beitragssatz 2024)
Vom 1.1. bis 20.12. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.928,06 EUR
Das den Beiträgen zugrunde liegende Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum beträgt 25.433,44 EUR
hiervon 80 % 20.346,75 EUR
davon der 360. Teil 56,52 EUR
Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt  
entweder 75 % von 56,52 EUR 42,39 EUR
oder 68 % von 56,52 EUR 38,43 EUR
 
Wichtig

Beiträge vor Beginn der Rehabilitation

Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitation entrichtet wurden.

4.3 Leistungsbezieher nach dem SGB II/SGB III

Wurde bis zum Beginn der Rehabilitation oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit

  • Arbeitslosengeld,
  • Bürgergeld (auch als ergänzende Leistung zum Einkommen) oder
  • Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung weitergezahlt.[1]

 
Hinweis

Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Das Übergangsge...

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