Das Übergangsgeld wird im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt, wenn

  • der Versicherte arbeitsunfähig ist,
  • eine stufenweise Wiedereingliederung von der Rehabilitationseinrichtung empfohlen und eingeleitet wird,
  • der Versicherte und sein Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen,
  • sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar (spätestens innerhalb von 4 Wochen) an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anschließt.

Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit dem Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung.

 
Hinweis

Unmittelbarer Anschluss

Übergangsgeld anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung wird von der gesetzlichen Rentenversicherung nur während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder im unmittelbaren Anschluss daran erbracht. Der "unmittelbare Anschluss" meint nicht einen nahtlosen Anschluss. Entscheidend ist vielmehr der sachliche Zusammenhang zwischen der stufenweisen Wiedereingliederung und der vorhergehenden Leistung zur medizinischen Rehabilitation.[1]

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