Ein Zwischen-Übergangsgeld wird gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und der Versicherte wirtschaftlich nicht abgesichert ist. Dies kann z. B. wegen eines fehlenden Krankengeldanspruchs oder der fehlenden Vermittlungsmöglichkeit in eine zumutbare Beschäftigung der Fall sein.[1]

Der Anspruch ist davon abhängig, dass der Versicherte die Gründe für den nicht unmittelbaren Antritt der Maßnahme im Anschluss an die vorherigen Leistungen nicht selbst zu vertreten hat (z. B. bei fehlenden Ausbildungskapazitäten).

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