Das Übergangsgeld wird im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anschluss-Übergangsgeld) bis zu 3 Monaten weitergezahlt, wenn der Versicherte
- arbeitslos ist,
- sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und
- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen kann.[1]
Das Anschlussübergangsgeld beträgt
- für Versicherte, die das erhöhte Übergangsgeld nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX beanspruchen können 67 %,
- für die übrigen Versicherten 60 %
der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Eine Arbeitsaufnahme beendet den Anspruch auf Übergangsgeld.
Arbeitsunfähigkeit während des Anspruchszeitraums
Eine Arbeitsunfähigkeit unterbricht den Anspruch auf Übergangsgeld. Ggf. ist Krankengeld durch eine Krankenkasse zu zahlen. Eine Arbeitsunfähigkeit während des Anspruchszeitraums verlängert den 3-Monats-Zeitraum nicht.
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