Versicherte, die ambulante Leistungen zur Prävention[1] oder Leistungen zur Nachsorge[2] in zeitlich geringem Umfang[3] erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übergangsgeld. Wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Krankengeld[4] besteht, wird von der Krankenkasse trotz des ruhenden Anspruchs[5] das Krankengeld ausgezahlt.[6] Die Krankenkasse erhalten dafür eine pauschalierte Erstattung.

 
Hinweis

Prävention

Bei ambulanten Leistungen zur Prävention durch die Rentenversicherung ist nicht davon auszugehen, dass gleichzeitig ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

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