Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte der Rentenversicherung, wenn sie

  • Leistungen zur Prävention,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Nachsorge oder
  • sonstige Leistungen zur Teilhabe

erhalten.[1] Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn die Leistung neben einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbracht werden kann (z. B. berufsbegleitend neben einer Teilzeitbeschäftigung). Bei Beziehern von Arbeitslosengeld (einschließlich Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist darauf abzustellen, ob sie wegen der Leistungen zur Teilhabe eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

Für einen Übergangsgeldanspruch bei Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe ist zusätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung

  • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum mindestens ein Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet wurde oder
  • eine Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Verletztengeld) bezogen wurde und von dem zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.[2]

Neben Mutterschaftsgeld wird kein Übergangsgeld gezahlt. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht in voller Höhe, auch wenn das Übergangsgeld höher als das Mutterschaftsgeld ist.[3]

 
Hinweis

Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung

Während des Bezugs von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld.[4] Ein Krankengeld-Spitzbetrag wird nicht gezahlt.[5]

 
Hinweis

Krankengeld-Spitzbetrag

Vom Aufstockungsverbot[6] sind Personen ausgenommen, die in der Rentenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage[7] und in der Krankenversicherung freiwillig mit einer Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit[8] versichert sind. Das Übergangsgeld ist um einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken, sodass im Ergebnis Leistungen bis zum Übergangsgeld eines Pflichtversicherten bei einem vergleichbaren Arbeitsentgelt erzielt werden. Ein freiwillig Versicherter erhält mit der Aufstockung nicht mehr, als er als Pflichtversicherter bei einem entsprechenden Arbeitseinkommen als Übergangsgeld beziehen würde.

[9]

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