Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen der Sozialhilfeträger den Unterhalt für die Vergangenheit bzw. Zukunft verlangen kann.[1] Zudem werden bestimmte prozessuale Möglichkeiten geregelt. Die Unterhaltsansprüche müssen vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden; hier gilt der Beibringungsgrundsatz.

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