Der Sozialhilfeträger muss dem Dritten schriftlich anzeigen, an wen er seit welchem Zeitpunkt welche Leistungen erbracht hat und dass der mutmaßlich bestehende Anspruch unter diesen Bedingungen auf den Träger übergeht. Der Anspruch geht somit erst durch Verwaltungsakt und nicht bereits qua Gesetz über.

 
Achtung

Unterschied zu Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Abweichende Regelungen gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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