Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen/Witwer oder überlebende Lebenspartner Überbrückungsgeld, wenn
- sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,
- im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
- der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag hatte,
- der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes in den letzten 5 Jahren vor seinem Tod mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
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