Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere
1. |
zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, |
2. |
zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4, |
3. |
zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, |
4. |
zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, |
5. |
zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, |
6. |
zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie |
7. |
zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation. |
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