Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sie im Eigeninteresse des Betriebs liegt, d. h. dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb, Unternehmen oder Konzern vorzubereiten; dies gilt allerdings nicht, wenn das Ziel der Maßnahme auch auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet ist. Ein weiterer Ausschlusstatbestand liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch die Förderung von ohnehin bestehenden Verpflichtungen entlastet würde.[1] Dies ist z. B. dann der Fall, wenn er sich vertraglich in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Sozialplan zur alleinigen Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet hat.

Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere gleichartige Leistungen der Arbeitsförderung ausgeschlossen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Wurde durch die Transfermaßnahme eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erreicht, steht den Arbeitnehmern jedoch das gesamte Leistungsspektrum der Arbeitsförderung wieder offen.

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