Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zwar noch versicherungspflichtig beschäftigt ist, aber bald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (Kündigung, Aufhebungsvertrag) und er voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, also keinen Anschlussarbeitsplatz konkret in Aussicht hat. Die Arbeitsverwaltung geht von drohender Arbeitslosigkeit aus, wenn die Absicht der Betriebsänderung dokumentiert ist, z. B. durch eine namentliche Kündigungsliste. Auf die eventuelle Wirksamkeit einer Kündigung kommt es nicht an, d. h. auch ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können in diesem Sinne von Arbeitslosigkeit bedroht sein.[1] Hinsichtlich des Zeitraums drohender Arbeitslosigkeit werden bis zu 24 Monate akzeptiert, wenn die Schritte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eingeleitet sind und der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitrahmens die Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit anbietet.[2] Arbeitslosigkeit droht demgegenüber nicht, wenn der Arbeitnehmer im selben Betrieb, Unternehmen oder Konzern auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.

 
Hinweis

Förderung wird bei Eingliederungserfolg fortgesetzt

Die drohende Arbeitslosigkeit muss grundsätzlich während der gesamten Förderdauer vorliegen. Die Förderung wird jedoch nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer während der Maßnahme einen neuen Arbeitsplatz findet bzw. einen Arbeitsvertrag für die Zeit nach der Maßnahme abschließt. Gerade damit wird ja das Ziel der Maßnahme erreicht.

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