Kernziel des Arbeitsförderungsrechts ist es, die Entstehung von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Aufgabe stellt sich insbesondere bei sog. Betriebsänderungen, die unvermeidbar zu Entlassungen führen. Allzu oft wird in derartigen Fällen allein eine Abfindung vereinbart. Damit ist der Weg in die Arbeitslosigkeit vorgezeichnet bzw. das arbeitsmarktliche Risiko der Entlassungen den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung aufgebürdet. Mit dem Instrument der Transfermaßnahmen bietet das Arbeitsförderungsrecht den Sozialpartnern bzw. Betriebsparteien eine Alternative zu reinen Abfindungsmodellen. Ziel der Förderung ist, allen Beteiligten Anreize für eine beschäftigungswirksame Ausgestaltung von Sozialplänen zu geben. Der Übergang ("Transfer") der Arbeitnehmer in eine neue Erwerbstätigkeit soll im Mittelpunkt des Handelns stehen. Vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern sollte während des auslaufenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Transfersozialplans vielfältige Orientierungs- und Qualifizierungsleistungen angeboten werden, einschließlich der Existenzgründerförderung. Neben den Transfermaßnahmen unterstützt das Transferkurzarbeitergeld einen sozialverträglichen Personalabbau. Beide Förderungen können miteinander verzahnt werden.

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