1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Eine dem § 6 entsprechende Regelung fand sich bereits in § 5 Abs. 5 Satz 1 BErzGG. Durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] wurde die damalige Regelung des § 6 Satz 1 auch auf das Betreuungsgeld erstreckt. Die zuvor noch in § 6 Sätze 2 und 3 geregelte Verlängerungsoption wurde zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit v. 18.12.2014[2] durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 3 BEEG ersetzt.[3] Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[4] hat § 6 mit Wirkung zum 1.9.2021 neu gefasst. Die Norm stellt nun klar, dass Elterngeld im Lauf des Lebensmonats des Kindes gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Die Streichung des Betreuungsgeldes erfolgte aufgrund dessen Wegfalls. Das Einfügen des Begriffs "Lebensmonats" statt "Monat" ist lediglich redaktionell bedingt und führt zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage.[5]

[1] BGBl. 2013 I S. 254.
[2] BGBl. 2014 I S. 2325.
[3] BT-Drucks. 18/2583 S. 31.
[4] BGBl. 2021 S. 239.
[5] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

§ 6 regelt die Modalitäten der Auszahlung des Elterngeldes.

2 Auszahlungszeitpunkt des Elterngeldes

 

Rz. 3

Hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts sieht § 6 vor, dass Elterngeld im Laufe des Lebensmonats gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Dies dient dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Denn eine Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Auszahlung des Elterngeldes bereits zu Beginn der Lebensmonate würde vor dem Hintergrund des jeweils durch den Tag der Geburt individuell festgelegten Anspruchsbeginns den Verfahrensablauf erschweren.[1]

 

Rz. 4

Damit weicht der Gesetzgeber von § 41 SGB I ab, wonach bei fehlenden anderweitigen Regelungen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs – wozu nach § 68 Nr. 15 SGB I auch das BEEG zählt – Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden. § 6 stellt sich insoweit als lex specialis zu § 41 SGB I dar. Das Elterngeld wird spätestens am letzten Werktag des jeweiligen Bezugsmonats fällig.[2] Die Pflicht zur Verzinsung ergibt sich grds. nach Ablauf eines Monats seit Fälligkeitseintritt (§ 44 Abs. 1 SGB I).[3]

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Bezugsmonate im Rahmen des BEEG gegen das Kalender- und für das Lebensmonatsprinzip entschieden. Dies ist konsequent, da mit dem Elterngeld dem besonderen Betreuungsbedarf des (neugeborenen) Kindes Rechnung getragen werden soll.[4] Die Entstehung des Betreuungsbedarfs ist naturgemäß mit der Geburt des Kindes (bzw. mit dessen Aufnahme in den Haushalt) verknüpft.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 25.
[3] HK-MuSchG/Lenz/Wagner, § 6 BEEG, Rz. 2.
[4] BT-Drucks. 16/1889 S. 23.

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