Rz. 21

Abs. 3 regelt, welche Steuerklasse bei der Ermittlung der Abzüge für die Einkommensteuer zugrunde zu legen ist. Die nach dieser Regelung bestimmte Steuerklasse gilt für die Einkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen.

 

Rz. 22

Abs. 3 Satz 1 legt als Grundregel fest, dass sich die Ermittlung der Abzüge für die Einkommensteuer nach der auf der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung für zu berücksichtigendes Einkommen im Bemessungszeitraum eingetragenen bzw. (für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Steuerklasse sowie des Faktors nach § 39f EStG richtet (vgl. §§ 2c Abs. 3 Satz 1, 2d Abs. 4 Satz 1 BEEG). Diese Steuerklasse gilt dabei für alle Erwerbseinkünfte, auch wenn nur ein Teil der Einkünfte dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt.[1] Im Falle der Zusammenveranlagung erfolgt die Ermittlung der Abzüge für Steuern damit aufgrund der steuerlichen Annahmen zum Verhältnis der Einkommenshöhen, wie sie nach der Steuerklassenwahl der zusammenveranlagten Personen zugrunde gelegt werden soll. Das bedeutet, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten, der zum Elterngeldbezug berechtigte Teil – auch nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG – keine fiktive Steuerschuld für Alleinstehende geltend machen kann; denn eine solche – nicht im Plan des Gesetzes liegende – Berechnungsweise hätte zur Folge, dass die Eheleute einerseits aufgrund der gewählten Zusammenveranlagung eine Steuerersparnis des besserverdienenden Ehegatten wegen der (höheren) Steuerpflicht der Einkünfte des anderen Ehegatten erzielen würden, für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes andererseits jedoch diese tatsächliche Gestaltung nicht zur Anwendung kommen könnte und stattdessen auf eine tatsächlich nicht realisierte und damit fiktive Steuergestaltung abgestellt werden würde.[2] Dies liefe im Ergebnis auf eine, vom Gesetz nicht gerechtfertigte, "Rosinentheorie" hinaus.

 

Rz. 23

Mit der Regelung in § 2e Abs. 3 Satz 1 BEEG hat der Gesetzgeber die gezielte Erhöhung des Elterngeldes durch die Wahl einer niedrigeren Steuerklasse kurz vor der Geburt erschwert und im Ergebnis nahezu unmöglich gemacht. Nach den bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 7 Satz 1 und 3 BEEG a. F. war ein im Bemessungszeitraum vorgenommener Lohnsteuerklassenwechsel, auch wenn er gezielt zur Erhöhung der Berechnungsgrundlagen für das Elterngeld vorgenommen worden war, stets zu beachten. Dies betraf sowohl den Wechsel von der Steuerklasse V zur Steuerklasse III, als auch den Wechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV zur günstigeren Steuerklassenkombination III/V. Steuerrechtlich führte dieser Steuerklassenwechsel in der Praxis zwar dazu, dass die Ehegatten eine jeweils im Verhältnis zu ihrem Einkommen ungünstigere Steuerklasse wählten. Der Ehegatte mit dem höheren Einkommen versteuerte sein monatliches Einkommen nach der ungünstigen Steuerklasse V, während der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen die grds. günstigere Steuerklasse III erhielt. § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung ließ sich aber weder durch Auslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung dahingehend korrigieren, einen Elterngeld erhöhenden, nach Steuerrecht zulässigen, Lohnsteuerklassenwechsel als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich zu deklarieren. Denn die damalige Norm stellte auf die tatsächlich abgeführte Lohnsteuer ab. Im Übrigen war die Problematik des Steuerklassenwechsels im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert worden, ohne dass der Gesetzgeber die Problematik einer Lösung zugeführt hat, etwa indem er eine dem Vorbild des § 133 Abs. 3 SGB III a. F. entsprechende Regelung eingeführt hat. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke lag daher nicht vor.[3] Der anspruchserhöhende Steuerklassenwechsel konnte aber erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlich gezahlten niedrigeren Lohnsteuer berücksichtigt werden. Es reichte hingegen nicht aus, dass der Lohnsteuerklassenwechsel im für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Bemessungszeitraum hätte vorgenommen werden können, weil eine fiktive rückwirkende Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels dem BEEG fremd war.[4]

 

Rz. 24

Nach der Regelung in § 2e Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG ist die gezielt kurz vor Beginn des Elterngeldbezugs gewechselte Steuerklasse jedoch nur dann maßgeblich, wenn sie in der Mehrzahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Das bedeutet: Wenn Verheiratete im 12-monatigen Bemessungszeitraum die Steuerklasse gewechselt haben, wird die neue Steuerklasse nur dann berücksichtigt, wenn sie relativ betrachtet in der Mehrzahl der 12 Monate gültig war. Da der Bemessungszeitraum bereits vor der Mutterschutzfrist einsetzt (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG) und ein Steuerklassenwechsel erst ab dem Folgemonat berücksichtigt wird, bedeutet dies im Ergebnis, dass ein zu berücksichtigender, elterngeldrelevanter Wechsel der Steuerklasse ber...

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