Rz. 17

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 regelt, unter welchen Maßgaben die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift enthält mit ihren 2 Alternativen eine Rechtsfolgenverweisung: Elterngeldrechtlich wird lediglich festgelegt, bei welchen Personengruppen welche einzelnen Teilbeträge im Rahmen der Ermittlung der Steuerabzüge berücksichtigt werden. Die Berechnung der zu berücksichtigenden Teilbeträge erfolgt hingegen grds. nach den jeweiligen Maßgaben des Steuerrechts in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und e) EStG. Dementsprechend sind auch die in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG jeweils in Bezug genommenen Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.

 

Rz. 18

Ausnahmen von dem grundsätzlichen Rechtsfolgenverweis ergeben sich nur aus der klaren Bezugnahme des Abs. 2 Nr. 2 letzter Teilsatz. Danach werden der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI sowie der besondere Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung für den Freistaat Sachsen nach § 58 Abs. 3 SGB XI bei der Bestimmung des Teilbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c) EStG nicht berücksichtigt.

 

Rz. 19

Bei zum Elterngeldbezug berechtigten Personen, die als Beschäftigte zu versteuernde Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit haben und die nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Vorsorgeeinrichtung sind, ist bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge eine Vorsorgepauschale mit den Teilbeträgen nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b), c) und e) EStG zu berücksichtigen (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) BEEG). Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die Dienstbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften erhalten. Nicht erfasst werden in diesem Zusammenhang Personen, die ausschließlich Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung haben, weil die pauschal besteuerten Einnahmen nicht von der berechtigten Person zu versteuern sind.

 

Rz. 20

Bei allen anderen berechtigten Personen ist bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge eine Vorsorgepauschale mit den Teilbeträgen nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und e) EStG zu berücksichtigen (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) BEEG). Die Regelung gilt daher sowohl für alle abhängig Beschäftigten als auch für Selbstständige. Aufwendungen, die nichtpflichtversicherte Selbstständige für Krankenversicherung und Altersvorsorge aufbringen, werden daher mit einer entsprechend ermittelten Vorsorgepauschale berücksichtigt.

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