1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wurde nun verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis 31.12.2015 über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes zu berichten.[3] Satz 2 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[4] in den § 25 eingefügt worden und führt eine neue Berichtspflicht der Bundesregierung ein, die bis 31.12.2017 zu erfüllen war. Nachdem sich der Zweck der früheren Regelung erfüllt hatte, ist § 25 inhaltlich neu gefasst worden: Durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[5] hat die Vorschrift ihre neue Fassung – eine Datenübermittlungsbefugnis für Standesämter – erhalten.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 254.
[3] Ursprünglich war die Abgabe des Berichts schon für Ende 2014 vorgesehen, BT-Drucks. 17/9917 S. 14; dies wurde im Gesetzgebungsverfahren nach eingetretenen Verzögerungen auf Ende 2015 geändert, BT-Drucks. 17/11404 S. 15.
[4] BGBl. I S. 2325.
[5] BGBl. I S. 2668.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Nach § 25 können die Standesämter die nachzuweisenden Daten der Geburt elektronisch übermitteln. Die Maßgabe, dass hierfür ein Antrag auf Elterngeld gestellt sein muss, gewährleistet, dass bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag vorliegt und diesem die Mitteilung des Standesamtes über die Beurkundung der Geburt korrekt zugeordnet werden kann. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss in die elektronische Abfrage und Übermittlung der Daten über die Beurkundung der Geburt eingewilligt haben.[1]

[1] BT-Drucks 19/21987 S. 30.

2 Inhalt der Norm

 

Rz. 3

§ 25 ermächtigt die Standesämter, Personenstandsdaten an die Elterngeldstellen zu übermitteln. Es geht um eine Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Behörden verschiedener Träger. Ähnliche Regelungen finden sich z. B. in § 101 und § 101a SGB X. Die Daten können nur von den zuständigen Standesämtern an die nach § 12 BEEG zuständigen Elterngeldstellen weitergereicht werden.

 

Rz. 4

Die Übermittlungsbefugnis ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

  • Erstens muss bei der Elterngeldstelle bereits ein Elterngeldantrag nach § 7 BEEG vorliegen (schriftlich oder elektronisch wirksam), damit die Daten einem Verwaltungsverfahren zugeordnet werden können. Es genügt, dass eine Person Elterngeld beantragt. Es ist nicht erforderlich, dass diese Person elterngeldberechtigt und der Antrag zulässig gestellt ist. Die bloße Antragstellung genügt.
  • Zweitens bedarf es der Einwilligung des Antragstellers in die elektronische Übermittlung der Daten. Die Einwilligung ist nach Art. 7 DSGVO vor der Datenübermittlung ("zuvor") und freiwillig zu erklären. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
 

Rz. 5

Nur das für den Geburtsort des Kindes zuständige Standesamt darf der Elterngeldstelle die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln. Das Standesamt ist eine Behörde zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Erstellung von Personenstandsurkunden u. a. Andere Personenstandsdaten wie Eheschließung, Tod eines Berechtigten u.Ä. dürfen nicht kraft der Befugnis nach § 25 übermittelt werden.

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