Rz. 43

Auch wenn die Zustimmung noch nicht rechtskräftig ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Dabei läuft er allerdings Gefahr, dass die Zustimmung in einem verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren später wieder aufgehoben wird. Dadurch wird die Kündigung dann nachträglich unwirksam. Ein zwischenzeitlich ergangenes, rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Urteil ist im Wege des Restitutionsverfahrens angreifbar und aufzuheben. Die Arbeitsgerichte sind nicht gezwungen, bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Rechtsstreit auszusetzen. Im Gegenteil, der Beschleunigungsgrundsatz gebietet es, dieses Verfahren fortzuführen, solange die Zustimmung der Behörde zur Kündigung nicht aufgehoben ist. Im Fall einer nachträglichen Aufhebung der Zustimmungsentscheidung drohen dem Arbeitgeber erhebliche Annahmeverzugsansprüche nach § 615 BGB.

Fällt der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in persönlicher und betrieblicher Hinsicht (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG), überprüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Dabei ist es an die Erteilung der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde gebunden, jedoch nicht in der Überprüfung des Vorliegens von Kündigungsgründen i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes oder des § 626 BGB bei einer fristlosen Kündigung eingeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge