Rz. 9

Auch Teilzeitarbeitsverhältnisse unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz nach § 18. Das ergibt sich bereits aus § 18 Abs. 2 Nr. 1. Dabei ist es unerheblich, ob das Teilzeitarbeitsverhältnis schon vor der Elternzeit bestand und während der Elternzeit fortgesetzt wurde oder ob es erst durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15 Abs. 5–7 BEEG begründet worden ist. Gleich, ob man von einem Nebeneinander eines ruhenden Vollzeitarbeitsverhältnisses und einem neu begründeten Teilzeitarbeitsverhältnis ausgeht oder – was richtig erscheint – annimmt, dass durch die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses das bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis befristet für die Dauer der Elternzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeändert worden ist: es ist nicht nur das (ggf. ruhende) Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern auch das Teilzeitarbeitsverhältnis ab der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 18 kündigungsgeschützt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass es sich um zulässige Teilzeitarbeit i. S. v. § 15 Abs. 4 BEEG handelt, also um solche Teilzeitarbeit, die im Monatsdurchschnitt nicht länger als 32 Stunden pro Woche beträgt.[1]

 

Rz. 10

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Dieses Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 18 kündigungsgeschützt (der Kündigungsschutz richtet sich nach den Vorschriften des KSchG). Das folgt bereits daraus, dass der Arbeitnehmer in diesem Arbeitsverhältnis nicht nochmals Elternzeit in Anspruch nehmen kann, denn seinen Anspruch auf Elternzeit hat er bereits in dem ruhenden Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber "verbraucht". Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 1, dass der besondere Kündigungsschutz nur dann besteht, wenn die Teilzeit während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird.[2]

Wiederum anders ist es, wenn der Arbeitnehmer von vornherein, also vor der Geburt des Kindes, bereits in mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen gearbeitet hat – hier unterliegt dann jedes dieser Teilzeitarbeitsverhältnisse dem BEEG, der Arbeitnehmer kann in jedem der Teilzeitarbeitsverhältnisse Elternzeit in Anspruch nehmen und genießt daher auch "doppelten" Kündigungsschutz. Voraussetzung ist aber bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen, dass auch in dem jeweiligen Teilzeitarbeitsverhältnis Elternzeit in Anspruch genommen worden ist. Eine Ausnahme kann sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 ergeben.[3]

[1] KR/Bader/Kreutzberg – Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 BEEG, Rz. 23.
[3] HK-MuSchG/BEEG/Rancke, § 18, Rz. 7.

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