1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG auf, die nach § 27 Abs. 4 BEEG übergangsweise weiter gelten. Der Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 4 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] zum 1.1.2011 der Abs. 5 angefügt worden. Abs. 3 und 5 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[3] geändert. Abs. 6 wurde durch dieses Gesetz in die Vorschrift eingefügt. § 10 Abs. 1 und 2 ist zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013[4] so geändert worden, dass die Regelungen nun auch auf das neu eingeführte Betreuungsgeld Anwendung finden. In § 10 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[5] der Abs. 3 und 5 an das neu eingeführte Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[6] ist auch § 10 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber dem ElterngeldPlusG neu bekannt gemacht worden. § 10 ist durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEGÄndG) v. 15.2.2021[7] redaktionell angepasst worden. So ist der Begriff des Betreuungsgeldes gestrichen worden. In die Gruppe der nicht privilegierten Leistungen (Abs. 5) ist – zutreffend – auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einbezogen worden. Durch Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 16.12.2022[8] ist in Abs. 5 der Satz 4 neu eingefügt worden, wonach Mutterschaftsgeld gem. § 19 MuSchG beim Elterngeld als Einkommen berücksichtigt wird.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 1885; vgl. auch BT-Drucks. 17/3030 S. 48.
[3] BGBl. I S. 1878.
[4] BGBl. I S. 254.
[5] BGBl. I S. 2325.
[6] BGBl. I S. 33.
[7] BGBl. I S. 239.
[8] BGBl. I S. 2328.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Mindestelterngeld von 300 EUR pro Monat tatsächlich als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen (sog. Mindestbetrag; Ausnahme Abs. 5). Wird Elterngeld Plus für die entsprechend längeren Zeiträume bezogen, verringern sich die Beträge um die Hälfte, also auf 150 EUR/Monat (Abs. 3). Das Elterngeld hat insoweit eine Doppelfunktion. Bis zum Mindestbetrag von 300 EUR ist es eine Zusatzleistung und erst im über diesen Betrag hinausgehenden Umfang eine Entgeltersatzleistung im engeren Sinne.[1]

Die Vorschrift regelt, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder und die auf das Elterngeld anrechenbaren Leistungen i. H. v. 300 EUR pro Monat bei der Gewährung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden. Abs. 5 sieht jedoch für Bezieher von Alg II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG und Kinderzuschlag nach § 6a BKGG Abweichungen vor. Die Regelung soll, von Ausnahmen abgesehen, vermeiden, dass der den Berechtigten zugedachte Mindestbetrag durch Anrechnung auf andere Sozialleistungen mittelbar aufgezehrt wird. Die Einkommenssituation der Berechtigten soll sich während der Phase der Kinderbetreuung um das Mindestelterngeld verbessern.

 

Rz. 3

Der durch § 10 geschützte Mindestbetrag der Leistungen kann nicht als reine Sozialleistung qualifiziert werden, es handelt sich vielmehr um eine Leistung der Familienförderung. Das Mindestelterngeld hat eine lohnabhängige, soziale Komponente[2], mit der der Gesetzgeber diverse familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolgt.[3] Eine Aufteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Basisbetrag und einen dem Einkommensersatz dienenden Aufstockungsbetrag lässt sich dem BEEG und dessen Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In erster Linie ist Elterngeld eine leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung, die sich an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils orientiert, wenn eine vorherige Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird.[4]

 

Rz. 4

Innerhalb der Vorschrift schließt Abs. 1 die Anrechnung auf bestimmte einkommensabhängige Sozialleistungen (z. B. BAföG) aus; während Abs. 5 für bestimmte Arten von einkommensabhängigen Leistungen abweichende und vorrangige Regelungen trifft.[5] Abs. 2 verbietet eine Anrechnung auch auf solche Leistungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erbracht werden. Abs. 3 betrifft den Fall, dass Elterngeld Plus, also Leistung in vermindertem Umfang und für einen längeren Bezugszeitraum, in Anspruch genommen wird. Abs. 4 erstreckt die Garantie auf das nach Mehrlingsgeburten erhöhte (§ 2a Abs. 4 BEEG) Elterngeld. Abs. 5 beseitigt die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen des SGB II (Alg II), des SGB XII, des AsylbLG und nach § 6a BKGG. Der Bedarf des betreuenden Elternteils und des Kindes sei im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und Zusatzleistu...

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