Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der Zustimmung zur Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI (juris: SGB 11) für nicht oder nur teilweise geförderte Pflegeplätze

 

Orientierungssatz

1. Für die Frage, ob die Klägerin der Zustimmung des Beklagten zu der von ihr beantragten gesonderten Berechnung bedarf, kommt es jedoch maßgebend darauf an, ob die Pflegeeinrichtung vollständig oder teilweise öffentlich gefördert worden ist.

2. Nur diejenigen Einrichtungen, die überhaupt keine Förderung nach Landesrecht erhalten, sind dem Geltungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI (juris: SGB 11) zuzuordnen. Dagegen ist für Pflegeeinrichtungen, die (nur) teilweise gefördert wurden, § 82 Abs. 3 SGB XI (juris: SGB 11) einschlägig (Vergleiche: BSG, Urteil vom 10.03.2011, B 3 P 3/10 R; BSGE 108, 14).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin für das Jahr 2003 beabsichtigte gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für nicht geförderte Pflegeplätze der Zustimmung durch den Beklagten bedarf.

Die Klägerin betreibt am Standort K. aufgrund eines Versorgungsvertrags gemäß § 72 SGB XI eine Pflegeeinrichtung in Form eines Altenpflegeheimes, bestehend aus einem Neubau und einem Altbau.

Mit Förderbescheid vom 25. April 1996 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Förderung in Höhe von 13.275.000,00 DM zur Schaffung von 81 Dauerpflegeplätzen im Neubau sowie von 15 Tagespflegeplätzen im Altbau im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen betrieb die Klägerin die Pflegeeinrichtung entsprechend den Vorgaben des Förderbescheides.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 stimmte der Beklagte letztmals der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für die Zeit ab 1. Januar 2002 in Höhe von 2,56 € je pflegebedürftigem Bewohner je Tag zu.

Zum 1. Januar 2003 widmete die Klägerin die Plätze des betreuten Wohnens im Altbau der Pflegeeinrichtung in K. in 24 vollstationäre Pflegeplätze um. Der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI wurde entsprechend erweitert, eine Änderung, Anpassung oder Erhöhung des Förderbescheids vom 25. April 1996 erfolgte nicht.

Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 16. Dezember 2002, zeigte die Klägerin dem Beklagten die beabsichtigte gesonderte Berechnung der Investitionskosten für nicht geförderte Pflegeplätze in Höhe von 16,12 € je Bett und Kalendertag an.

Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2003 darauf hin, dass eine Anzeige der gesonderten Berechnung von Investitionskosten wegen der Förderung der Einrichtung nicht ausreichend sei. Vielmehr sei nach § 82 Abs. 3 SGB XI die Zustimmung hierzu erforderlich. Eine Zustimmung könne entsprechend der bereits erteilten Zustimmung auch nur in Höhe von 2,56 € pflegetäglich erfolgen, da nach § 22 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG-DVO) eine gleichmäßige Umlage der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen vorgeschrieben sei.

Die Klägerin hat am 24. Juni 2004 vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2005 an das Sozialgericht Altenburg (SG) verwiesen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI gegenüber den Bewohnern der 24 Plätze im Altbau die angezeigten Investitionskosten ohne Zustimmung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI zu berechnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, für ihr Begehren sei die Feststellungsklage die zutreffende Klageart. Die beabsichtigte gesonderte Berechnung der Investitionskosten betreffe die 24 vom Betreuten Wohnen in vollstationäre Pflege umgewandelte Plätze im rekonstruierten Altbau. Dabei handele es sich um nicht geförderte Plätze im Sinne von § 82 Abs. 4 SGB XI, weshalb auch keine Zustimmung des Beklagten, sondern lediglich eine entsprechende Anzeige erforderlich sei. Die vom Beklagten geforderte Zustimmung auch für den ungeförderten Teil stelle einen unzulässigen Eingriff dar, der wegen der ohnehin bestehenden Eingriffsmöglichkeiten der Heimaufsicht auch nicht erforderlich sei. Schließlich halte sie eine Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 für nicht mehr erforderlich, da nach der Novellierung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) und der Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen zum 1. Juli 2005 nunmehr hinsichtlich der Investitionsa...

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