Entscheidungsstichwort (Thema)

Volkseigener Produktionsbetrieb. Verfassungsgemäßheit der Stichtagsregelung. Kostenauferlegung bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Ermittlung, ob ein Betrieb am 30.06.1990 noch Volkseigener Produktionsbetrieb war, sind die Anforderung eines Auszues aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR über den betreffenden Betrieb sowie die Beiziehung eines Handelsregisterauszugs geeignete Mittel.

2. Die Begrenzung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfüllte, steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes.

3. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rechtsstreits ist für jedes Verfahren individuell zu prüfen; sie ist vor allem danach zu beurteilen, ob die Gesetzeslage einfach und eindeutig ist und ob die interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt sind.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 3; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Gerichtsbescheid vom 05.01.2005; Aktenzeichen S 15 RA 1327/04)

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger die Zeiten vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen sind.

Der 1937 geborene Kläger hat eine Dreherlehre (September 1951 bis August 1953) absolviert und sich von Juni 1962 bis Juli 1964 zum Meister qualifiziert. Von September 1966 bis Mai 1969 besuchte er die Ingenieurschule für Maschinenbau S. Mit Urkunde vom 30. Mai 1969 wurde ihm die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur” zu führen. Von 1968 bis 1971 war der Kläger als Technologe und daran anschließend bis Dezember 1991 als Gruppenleiter beim VEB Automobilwerk E. beziehungsweise bei dessen Rechtsnachfolger, der Automobilwerk E. GmbH beschäftigt.

Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften von Dezember 2003 hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2004 abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2005 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Stichtagsregelung des 30. Juni 1990.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Senat hat den Handelsregisterauszug der Automobilwerk E. GmbH sowie den Registerauszug (Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR) bezüglich des VEB Automobilwerk E. beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Juni 1990 der VEB Automobilwerk E. in die Automobilwerk E. GmbH umgewandelt wurde. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 29. Juni 1990.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wurde der Kläger auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung hingewiesen und über die Kostenfolgen des § 192 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) belehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht zusteht. Für sein Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG in Betracht. Der Kläger hat nach dieser Vorschrift aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm beantragte Feststellung trifft. Er konnte schon deshalb mit seinem Begehren keinen Erfolg haben, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (die folgenden allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage lehnen sich an das Urteil ...

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