Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet -aktueller Rentenwert (Ost). Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

§ 254 b Abs 1 SGB 6 stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozialversicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleistet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R = SozR 3-2600 § 256a Nr 2 und vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr 1).

 

Normenkette

SGB VI § 254b Abs. 1, §§ 254d, 255a, 255b Abs. 1, § 252a; RWBestG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EV Art. 30 Abs. 5 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den bindend gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2009 über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 2009 einen höheren Geldwert seiner Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) statt Anrechnungszeiten nach § 252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu gewähren.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem 1947 geborenen Kläger ab dem 1. Juli 2009 Altersrente in Höhe von 1.366,62 Euro (Zahlbetrag: 1.232,01 Euro) unter Zugrundelegung von 56,6356 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und eines Rentenartfaktors von 1,0. Sie legte der Berechnung der Rente zu Beginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro zu Grunde. Die Zeiten vom 17. Mai 1971 bis 30. Juni 1990 berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Zeit vom 22. November bis 31. Dezember 1979 wird im Versicherungsverlauf als Arbeitsausfalltage bezeichnet. Die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 berücksichtigte die Beklagte als Anrechnungszeit mit 0,1416 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Am 29. Juli 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit. Die Arbeitsausfalltage seien nicht durch Krankheit, sondern durch einen Arbeitsunfall verursacht. Die Beklagte legte ihn als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und wies ihn mit Bescheid vom 6. August 2009 zurück. Es spiele keine Rolle, aufgrund welcher Ursache es zu den Arbeitsausfalltagen gekommen sei. Unter dem 18. August 2009 erläuterte sie die Regelung des § 252 a SGB VI über die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.

Am 14. September 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und ausgeführt, § 252 a Abs. 2 SGB VI widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleiches gelte für die unterschiedliche Bewertung der Lebensarbeitsleistung, die sich im so genannten Rentenwert (Ost) darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berechnung der Arbeitsausfalltage nach § 252 a SGB VI sei zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht. Auch die Sonderregelungen für Entgeltpunkte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bewertung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Entgeltpunkten (Ost) verweist das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R.

Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Das Urteil des BSG sei aufzuheben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. Juni 2009 abzuändern und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI statt Anrechnungszeiten für Arbeitsausf...

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