Begriff

Terminservicestellen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu errichten. Sie haben die Aufgabe, den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zeitnahe und angemessene Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten zu vermitteln. Wartezeiten sollen verkürzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufgaben der Terminservicestellen sind in § 75 Abs. 1a SGB V geregelt. § 76 Abs. 1a SGB V erweitert die freie Arztwahl auf zugelassene aber nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser, falls der Termin dort von der Terminservicestelle vermittelt wurde. Die Vergütung der Krankenhäuser in diesen Fällen ist in § 120 Abs. 3a SGB V genannt.

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben in der Vereinbarung über die Errichtung von Terminservicestellen (Anlage 28 zum BMV-Ä) Details festgelegt.

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