Begriff

Mit dem Teilhabeplan wird sichergestellt, dass die erforderlichen Leistungen von den beteiligten Rehabilitationsträgern in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen individuell festgestellt werden, damit diese nahtlos ineinandergreifen können. Er ist selbst kein Verwaltungsakt, vielmehr Grundlage zum Erlass der Leistungsbescheide. Es handelt sich um ein Verfahren, das durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt wurde. Ergänzt wird das Teilhabeplanverfahren im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen durch das Gesamtplanverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 die Bestimmungen zum Teilhabeplan (Planverfahren und Plankonferenz) in §§ 14 bis 24 SGB IX eingeführt. Die §§ 19 ff. SGB IX regeln das Nähere.

Kapitel 4 der "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX von Februar 2019 enthält Hinweise zur operativen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeitsklärung, Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe.

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