Unter bestimmten Bedingungen kann auf eine Teilhabeplankonferenz verzichtet werden; dies muss besonders begründet werden.[1]

Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.[2]

In jedem Fall ist die Einwilligung des Leistungsberechtigten aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.[3] Auf Wunsch des Leistungsberechtigten nimmt eine Vertrauensperson seiner Wahl an der Konferenz teil.[4]

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