Der Teilhabeplan dokumentiert:

  • den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung der Rehabilitationsträger und weiterer Akteure,
  • die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX,
  • die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX eingesetzten Instrumente,
  • die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX,
  • die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
  • erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
  • die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein "Persönliches Budget",
  • die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB IX,
  • die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX,
  • die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 SGB IX einbezogenen anderen öffentlichen Stellen,
  • die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, soweit das Jobcenter zu beteiligen ist[1] ,
  • die Anforderungen aus der beruflichen Tätigkeit,
  • Ziel, Art, Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der vorgesehenen Leistungen,
  • voraussichtlicher Beginn und Dauer der vorgesehenen Leistungen sowie dem Ort ihrer Durchführung,
  • Sicherstellung der organisatorischen und zeitlichen (Zeitplanung) Abläufe mit Verweis auf Konkretisierung im Leistungsbescheid, insbesondere bei verzahnten und sich überschneidenden Leistungen zur Teilhabe.[2]

Der Teilhabeplan ist zudem ggf. bei

in Einklang zu bringen. Soweit der Teilhabeplan mit Planungs- bzw. Steuerungsinstrumenten abgestimmt wurde, ist dies einschließlich der dafür verantwortlichen Stelle im Teilhabeplan zu dokumentieren.[5]

Der Teilhabeplan ist kein Verwaltungsakt, sondern dient als fachliche Grundlage für Leistungsverwaltungsakte[6]. Er ist dynamisch und entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation fortzuschreiben. Der verantwortliche Rehabilitationsträger stellt den Teilhabeplan allen bei der Erstellung des Teilhabeplanes beteiligten Rehabilitationsträgern sowie Jobcentern, Leistungserbringern, dem Leistungsberechtigten sowie ggf. weiteren beteiligten Akteuren unter Beachtung des Datenschutzes (insbes. des Einwilligungserfordernisses[7]) zur Verfügung. Die Vorgaben des Datenschutzes aus EU-DSGVO, § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X und § 23 SGB IX sind zu beachten.[8] Er beobachtet die Umsetzung der im Teilhabeplan vorgesehenen Leistungen und wirkt darauf hin, dass die Leistungen koordiniert und verzahnt entsprechend den Festlegungen im Teilhabeplan erbracht werden. Entsprechend des Verlaufs der Leistungen zur Teilhabe überprüft der verantwortliche Rehabilitationsträger verändernde Umstände und leitet ggf. eine Anpassung durch Änderung oder Fortschreibung des Teilhabeplans ein.[9]

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