Verantwortlich ist der leistende Rehabilitationsträger.[1] Dieser wird nach dem Zuständigkeitsklärungsverfahren[2] bestimmt, wobei die Rehabilitationsträger untereinander in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten einen anderen verantwortlichen Rehabilitationsträger für den Teilhabeplan festlegen können.[3] Hier kommt insbesondere der Träger der Sozialhilfe in Betracht, wenn er nicht verantwortlicher Rehabilitationsträger ist. In diesem Fall wird das Teilhabeplanverfahren mit dem Gesamtplanverfahren zusammengelegt.[4] Die Leistungsverantwortung bleibt allerdings bei dem im Verfahren nach §§ 14 f. SGB IX bestimmten leistenden Rehabilitationsträger.[5] Ein zuständiges Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Abs. 5 SGB IX anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn dies in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt vereinbaren.[6]
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