Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (Ausnahme unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen gem. § 5 Nr. 3 SGB IX[1]) oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, wird in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten ein Teilhabeplan erstellt.[2] Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen, ist in jedem Fall ein Teilhabeplan zu erstellen.[3]

Seit 1.1.2022 eröffnet § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX neben den Rehabilitationsträgern auch das zuständige Jobcenter zu beteiligen, soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach § 14 SGB II beantragt sind oder erbracht werden.[4]

Die Teilhabeplanung erfolgt unverzüglich im Benehmen aller beteiligten Rehabilitationsträger.

[4] Artikel 7 Nr. 3 Teilhabestärkungsgesetz vom 3.6.2021, BGBl. I S. 1387.

1.1.1 Leistender Rehabilitationsträger

Verantwortlich ist der leistende Rehabilitationsträger.[1] Dieser wird nach dem Zuständigkeitsklärungsverfahren[2] bestimmt, wobei die Rehabilitationsträger untereinander in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten einen anderen verantwortlichen Rehabilitationsträger für den Teilhabeplan festlegen können.[3] Hier kommt insbesondere der Träger der Sozialhilfe in Betracht, wenn er nicht verantwortlicher Rehabilitationsträger ist. In diesem Fall wird das Teilhabeplanverfahren mit dem Gesamtplanverfahren zusammengelegt.[4] Die Leistungsverantwortung bleibt allerdings bei dem im Verfahren nach §§ 14 f. SGB IX bestimmten leistenden Rehabilitationsträger.[5] Ein zuständiges Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Abs. 5 SGB IX anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn dies in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt vereinbaren.[6]

1.1.2 Frist

Der verantwortliche Rehabilitationsträger erstellt einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist (regelmäßig 3 Wochen, bei Notwendigkeit der Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger und/oder einer Begutachtung gelten abweichende Zeiträume, im Falle einer Teilhabeplankonferenz 2 Monate[1]) schriftlich oder elektronisch und ist für eine erforderliche Anpassung des Teilhabeplans verantwortlich.

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