Das Arbeitsentgelt aus der neben dem Bezug von Teilarbeitslosengeld fortgeführten Beschäftigung hat weder dem Grunde noch der Höhe nach Auswirkungen auf das Teilarbeitslosengeld. Dies gilt auch dann, wenn sich das Entgelt aus der fortgeführten Beschäftigung, etwa durch eine Anhebung der Arbeitszeit, während des Bezugs von Teilarbeitslosengeld erhöht.

Ein anderweitiger Hinzuverdienst[1] durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Entstehung des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld ist aber nur in engen Grenzen zulässig. Bei einer Erwerbstätigkeit, die nicht mehr als 5 Stunden wöchentlich und insgesamt nicht mehr als 2 Wochen umfasst, bleibt der erzielte Nettohinzuverdienst nach Abzug etwaiger Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Werbungskosten bis zur Höhe von 165 EUR monatlich, anrechnungsfrei. Wird der o. a. Zeitumfang der Nebenerwerbstätigkeit überschritten, erlischt der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.[2]

Der Leistungsanspruch erlischt[3] im Übrigen, wenn

  • seit seiner Entstehung ein Jahr vergangen ist oder
  • die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld oder für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Vorschriften über das Ruhen oder die Minderung des Arbeitslosengeldes[4], etwa bei versicherungswidrigem Verhalten (z. B. Eintritt einer Sperrzeit), gelten für das Teilarbeitslosengeld entsprechend.

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