Für die Höhe des Teilarbeitslosengeldes gelten die Vorschriften zum Arbeitslosengeld entsprechend. Das bedeutet: Ausgangspunkt für die Leistungsbemessung ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt, das der Arbeitnehmer in den abgerechneten Entgeltzeiträumen der letzten 12 Monate vor der Entstehung des Anspruchs in der verlorenen Beschäftigung durchschnittlich kalendertäglich erzielt hat (Bemessungsentgelt). Diesem Bruttoentgelt wird ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sog. Leistungsentgelt, zugeordnet. Dieses Leistungsentgelt berechnet sich unter Abzug einer

  • gesetzlich bestimmten Sozialversicherungspauschale von 20 %,
  • der Lohnsteuer (entsprechend der in der Teilbeschäftigung zuletzt maßgeblichen Lohnsteuerklasse) und
  • des Solidaritätszuschlags

aus dem zugrunde liegenden Bemessungsentgelt.

 
Wichtig

Lohnsteuerkarte

Ein leistungsrechtlich möglicherweise günstigerer Austausch (Wechsel) der Lohnsteuerkarten zwischen der verlorenen und der bzw. /den fortgeführten Beschäftigung/en nach dem Ende der anspruchsbegründenden Teilbeschäftigung wird deshalb für die Leistungshöhe nicht mehr berücksichtigt.

Von dem so ermittelten pauschalierten Nettoentgelt beträgt das Teilarbeitslosengeld für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Berechtigten 60 %.

Zur Leistungshöhe und Berechnung siehe Arbeitslosengeld.

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