Aufgrund des besonderen Versicherungsrisikos der Teilarbeitslosigkeit (der Suche einer passgenauen Beschäftigung zur fortgeführten Beschäftigung) ist die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld auf 6 Monate (180 Kalendertage) festgesetzt. Anders als beim "vollen" Arbeitslosengeld ist die Bezugsdauer auch nicht in Abhängigkeit von der zuvor zurückgelegten Versicherungszeit oder dem Lebensalter des Antragstellers gestaffelt.[1]

Während des Bezugs von Teilarbeitslosengeld mindert sich dessen Anspruchsdauer Tag für Tag. Ebenso mindert sie sich um die Tage einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens oder anderer in § 148 SGB III genannter Fälle. Indes gilt § 148 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Minderung im Verhältnis 2:1) nicht für den Bezug des Teilarbeitslosengeldes selbst, sondern dient der Korrektur der Anspruchsdauer, wenn nach dem Verlust beider Beschäftigungen die Anspruchsdauer sich nach beiden richtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge