Das Teilarbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die nach dem Recht der Arbeitsförderung gezahlt wird. Es dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die 2 oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen besteht Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 6 Monaten.[1]

Mit dieser Leistung wird eine Lücke im sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen geschlossen. Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Voraussetzungen[2] nicht begründet, wenn die Arbeitszeit der weiterhin ausgeübten Beschäftigung(en) 15 oder mehr Wochenstunden umfasst und damit die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Das Teilarbeitslosengeld gewährleistet in diesen Fällen als eigenständige Leistung der Arbeitslosenversicherung einen Entgeltersatz für die verlorene (Teil)Beschäftigung ungeachtet des Umfangs der fortgeführten Beschäftigung. Die Voraussetzungen, der Umfang des Anspruchs und das Leistungsverfahren orientieren sich weitgehend am Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.

Die geringen Fallzahlen beim Teilarbeitslosengeld weisen darauf hin, dass Fälle in der Praxis oft nicht als solche erkannt werden. Leistungsberechtigte wissen oft nicht, dass sie auch beim Wegfall einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch haben, wenn eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung weiter ausgeübt wird. Diese Falllage entspricht nicht dem tradierten Begriff der Arbeitslosigkeit und muss deshalb besonders beachtet werden.

 
Hinweis

Merkblatt zum Teilarbeitslosengeld

Die Agenturen für Arbeit stellen ein umfangreiches Merkblatt zum Thema Teilarbeitslosengeld zur Verfügung.

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