Der Tätigkeitsort regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger als Träger der Rentenversicherung für rentenversicherungspflichtig selbstständig Tätige. Etwas anderes gilt, soweit sich deren Zuständigkeit nicht bereits aus

  • dem Wohnsitz,
  • dem gewöhnlichen Aufenthalt oder
  • im Fall einer neben der Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung aus dem Beschäftigungsort

ergibt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge