Der Tätigkeitsort regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger als Träger der Rentenversicherung für rentenversicherungspflichtig selbstständig Tätige. Etwas anderes gilt, soweit sich deren Zuständigkeit nicht bereits aus
- dem Wohnsitz,
- dem gewöhnlichen Aufenthalt oder
- im Fall einer neben der Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung aus dem Beschäftigungsort
ergibt.[1]
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