"Ordentlicher Studierender" ist, wer

  • an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert ist und
  • das Studium seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Ausländische Studierende gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden, wenn sie neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäftigung ausüben.

 
Wichtig

Werkstudentenprinzip gilt nur für ordentlich Studierende

Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs setzt immer voraus, dass die betreffende Person zu den ordentlich Studierenden gehört.

Immatrikulation

Die Immatrikulation, also die Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis der Hochschule, ist Voraussetzung der Krankenversicherung der Studierenden. Eine Immatrikulation ist im Regelfall nur an einer Hochschule möglich und führt neben der Eintragung in das Studentenverzeichnis zur Aushändigung des Studentenausweises und des Studienbuchs.

Die Rücknahme der Immatrikulation bzw. deren Annullierung beseitigen den Status des ordentlich Studierenden. Dasselbe gilt für den Widerruf der Einschreibung (z. B. bei Gewaltanwendung, Widerstand der Studierenden) und natürlich bei Exmatrikulation. Studierende, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil; sie erfüllen grundsätzlich nicht das Erscheinungsbild als Student.

1.1.1 Eingeschriebene Personen nach dem Hochschulabschluss

Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen, Master- bzw. Magistergrad) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung.

1.1.2 Aufbau-, Ergänzungs- und Zweitstudium

Zu den ordentlich Studierenden gehören auch solche Studierende, die bereits ein Diplom, Master- bzw. Magistergrad oder Staatsexamen abgelegt und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, das Studium aber in einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortsetzen.[1] Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der ordentlich Studierenden ist in diesem Fall jedoch, dass diese Studierenden nicht lediglich eingeschrieben sind, sondern sich tatsächlich ihrem Studium widmen. Eine bloße Weiterbildung oder Spezialisierung reicht insofern nicht aus.

 
Hinweis

Bachelor- und Masterstudiengang

Bei Absolventen eines Bachelor- und Masterstudiengangs endet mit dem Bachelorabschluss nicht die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Auch Studierende in einem Masterstudiengang zählen unter den o. g. Voraussetzungen zu den ordentlich Studierenden.

1.1.3 Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium

Allerdings liegt beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium grundsätzlich kein durchgehendes Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden vor, wenn sich das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt. Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, kann daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt werden.[1]

1.1.4 Immatrikulation für die Prüfungsvorbereitung bis zur Wiederholungsprüfung

Für Personen, die die Erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Ergebnis der wiederholten Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, bleiben diese Personen an der Hochschule immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist versicherungsrechtlich als Beschäftigung während der Dauer des Studiums als ordentlich Studierender zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffende Person den mit der Prüfung erreichten Abschluss benutzt, um eine entsprechend höher qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen (z. B. Eintritt in den Vorbereitungsdienst nach dem Ersten juristischen Staatsexamen) oder sie die Wiederholungsprüfung gar nicht ablegen möchte.[1]

1.1.5 Langzeitstudenten

Ob ein Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht, ist unter Beachtung der Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen bei solchen Studierenden, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben. Um Arbeitgebern einen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Personen zu geben, ist deshalb bei beschäftigten Studierenden mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern – ungeachtet des Studiengangs – das Studium im Vordergrund steht und deshalb die für beschäftigte Studenten maßgebenden versicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.[1]

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