6.1 Kurzfristige Beschäftigung

Sofern ein Student während der Vorlesungszeit eine von vornherein auf max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristete sog. kurzfristige Beschäftigung ausübt, besteht für diese Beschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit. Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.

6.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

Üben Studierende neben dem Studium eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung gilt Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann aber gegenüber seinem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.[1]

6.3 Vorgeschriebenes Praktikum

Üben Studierende vor, während oder im Anschluss an das Studium ein vorgeschriebenes Praktikum aus, gelten hierfür besondere versicherungsrechtliche Regelungen.

6.4 Freiwilliges Praktikum

Sofern Studierende nicht vorgeschriebene Praktika ausüben, kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auf den Umfang der Tätigkeit an. Grundsätzlich sind freiwillige Praktikanten als abhängig Beschäftigte zu behandeln. Findet das Praktikum nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder Werkstudententätigkeit statt, gelten die entsprechenden Regeln.

6.5 Werkstudent

Sind Studierende mehr als geringfügig tätig, können sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber vom sog. "Werkstudentenprivileg" profitieren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dessen Anwendung genießen Studierende in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht.[1]

[1] s. Werkstudent.

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