Kurzbeschreibung

Der Streitwertkatalog gibt Empfehlungen zur Streitwertfestsetzung ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Er wird in regelmäßigen Zeitabständen durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aktualisiert und fortgeschrieben.

Streitwertkatalog 2017

Der Streitwert (Wert des Streitgegenstandes; § 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) ist auch in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit maßgebend für die Höhe der gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen). Kosten werden nur in den Verfahren erhoben, in denen § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anzuwenden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG). Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung des Begehrens fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG).

Der Streitwertkatalog soll dazu beitragen, die Maßstäbe der Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und kann die Gerichte nicht davon entbinden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu Fragen des Streitwerts zu treffen.

Der Streitwertkatalog ist eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur und ergänzend auch der Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten. Die Empfehlungen sind Vorschläge ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA - ; 13.9.2016 - L 11 KA 78/15 - ; LSG Sachsen - Anhalt, 10.01.2011 - L 10 KR 71/10 B -).

Der Streitwertkatalog wird in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert und fortgeschrieben werden. Zuständig hierfür ist das Landessozialgericht Rheinland - Pfalz.

I. Grundlagen der Streitwertfestsetzung

1. Grundsätzliches zur Kostenfreiheit und Kostenpflichtigkeit (§§ 183, 197a SGG)
1.1 Für die Anwendung des § 197a SGG ist auf die Stellung eines Beteiligten im jeweiligen Rechtszug abzustellen. Ein Kostenprivilegierter hat auch dann keine Gerichtskosten zu tragen, wenn er in seiner ursprünglichen Rolle als Beigeladener in einem Prozess zwischen Nichtprivilegierten Rechtsmittel einlegt. Diese Kostenprivilegierung erstreckt sich dann auch auf einen nicht privilegierten Rechtsmittelführer (BSG, 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B -; 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B -; 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -; 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R -); die Kostenprivilegierung gilt dann nicht, wenn nur ein nicht Kostenprivilegierter Rechtsmittel einlegt (BSG, 24.3.2016 - B 12 KR 6/14 R -).
1.2 Versicherter gem. § 183 S. 1 SGG ist - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird. Auch wenn der Beteiligte die vom Versicherungsträger behauptete Versicherteneigenschaft bestreitet, gilt der insoweit allgemeine Rechtsgedanke des § 183 Satz 3 SGG (BSG, 5.10.2006 -B 10 LW 5/05 R-; 27.10.2009 -B 1 KR 12/09 R-); aber dann nicht für Vorverfahrenskosten, die in einem nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemacht werden (BSG, 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R -).
1.3 Eine Kostenprivilegierung eines Menschen mit Behinderung gem § 183 S. 1 SGG setzt voraus, dass um ein Recht gestritten wird, das gerade Menschen mit Behinderungen in dieser Eigenschaft zusteht (BSG, 6.6.2016 - B 13 SF 11/16 S -; 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S -).
1.4 Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 183 S. 1 SGG, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB I setzt voraus, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen Streitgegenstand sind. Dies ist beim Begehren auf Feststellung eines Versicherungsfalls nicht gegeben (BSG, 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B -), allerdings bei einem Begehren auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V möglich (vgl. B. V. 1.). Die einheitliche Kostenprivilegierung gilt auch bei nur teilweiser Sonderrechtsnachfolge, wenn im übrigen Erbfall nach § 58 SGB I (Hessisches LSG, 8.10.2013 - L 2 R 241/12 -).
1.5 Bei Miterben "keine Kostenprivilegierung nach § 183 S. 1 SGG" richtet sich die Höhe des Streitwert nicht nach dem Erbteil des Miterben, sondern nach dem Gesamtwert der für die Erbengemeinschaft begehrten Leistung (BSG, 25.2.2015 - B 3 P 15/14 B -).
1.6 Bzgl. der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides gegenüber dem Leistungsempfänger Kostenprivilegierung der Hinterbliebenen als Sonderrechtsnachfolger (§ 183 S. 1 SGG) möglich, aber nicht hinsichtlich der Erstattungsforderung, insoweit gilt § 197a SGG "kein fälliger Geldleistungsanspruch, außerdem gegen den Berechtigten" (BSG, 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R -; unveröff. Beschluss vom 11.10.2012 - B 5 R 16/12 R -).
1.7 Für sonstige Rechtsnachfolger gem. § 183 S. 2 SGG gilt die Kostenprivilegierung nur in dem Rechtszug, in welchem sie das Verfahren aufnehmen; dies gilt auch bei einer Nachlasspflegschaft (BSG, 22.10.2015 - B 13 R 190/15 B -).
1.8 Die Kostenprivilegierung gilt nach § 183 S. 3 SGG für denjenigen, der sich eines Rechts berühmt, bei welchem die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen (BSG, 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R -).
1.9 Die Kostenprivi...

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