(1) 1In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder des Anhängers] [1] zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

 

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

 

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder Anhängers] [2] zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, [Bis 16.07.2020: zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger,] [3] zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.

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