(1) 1Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen[1] erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer [Bis 12.12.2019: dringenden ] [2]Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

 

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

 

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2[3] [Bis 25.11.2019: § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2] entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden bis 12.12.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019.

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