(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt[1], wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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