(1) Die Versicherungsträger, die nach § 10 Abs. 1 LFZG einen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durchführen, erfassen
1. |
ihre Satzungsbestimmungen über Umlagesätze und Erstattungsverfahren nach dem Stand vom Jahresende, |
2. |
die Zahl der in den Ausgleich einbezogenen Arbeitgeber zum 1. Januar des Berichts- und des Folgejahres, |
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
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