(1) Die Versicherungsträger, die nach § 10 Abs. 1 LFZG einen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durchführen, erfassen

 

1.

ihre Satzungsbestimmungen über Umlagesätze und Erstattungsverfahren nach dem Stand vom Jahresende,

 

2.

die Zahl der in den Ausgleich einbezogenen Arbeitgeber zum 1. Januar des Berichts- und des Folgejahres,

 

3.

die Zahl der Erstattungsfälle und -tage für den Zeitraum jeden Kalenderjahres und die Zahl der Arbeiter mit Anspruch auf Lohnfortzahlung zum Stichtag 1. Oktober des Berichtsjahres gegliedert nach dem Geschlecht.

 

(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.

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